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Z1 2011 23

Obergericht, Zivilabteilung — Z1 2011 23

Zug OG · 2012-05-01 · Deutsch ZG

Art. 227 ZPO, Art. 317 ZPO – Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Bei einer doppelseitigen Klage (actio duplex) ist die beklagte Partei ungeachtet ihrer Parteirolle im vorinstanzlichen Verfahren (auch) als Klägerin zu betrachten. Die Klägerin kann eine Klageänderung aber nur dann beantragen, wenn sie entweder Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Begehren der Gesuchstellerin seien nicht genügend bestimmt, so dass sie nicht vollstreckbar seien und es der Gesuchstellerin daher im Grunde bereits an einem Rechtsschutzinteressen mangle (vgl. act. 7 Rz 39 f. und act. 14 Rz 2), ist darauf nicht näher einzugehen. Das Mass- nahmegesuch ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin abzuweisen. Immer- hin erscheint es in der Tat höchst fraglich, ob die Rechtsbegehren im vorliegenden Fall genügend bestimmt sind bzw. ob diese durch den Richter so eingeschränkt wer- den könnten und dürften, dass sie dem Bestimmtheitsgebot entsprechen (BGE 107 II 82 ff. E. 2b; BGE 97 II 92 ff.; Urteil 4C.169/2004 E. 1.4). Namentlich Unterlassungs- begehren müssen nämlich auf das Verbot eines genau umschriebenen, tatsächli- chen Verhaltens gerichtet sein. Als unzulässig gilt demgegenüber die Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe in Unterlassungsbegehren bzw. -befehlen. Die Formulierung des Verbots muss in jedem Falle so präzise sein, dass die verpflich- tete Partei und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden durch blosse tatsächliche Kontrolle ohne weiteres feststellen können, welche Handlungen gegen das Verbot verstossen. Es ist nicht deren Aufgabe, das Verhalten rechtlich zu qualifizieren (BGE 131 III 70 ff., E.3.3; BGE 84 II 450 ff. E.6; 4C.361/2005 E.3.3). Wenn die Gesuch- stellerin der Gesuchsgegnerin generell zu verbieten verlangt, die Zeichen «S.» und «L.» für Produkte der Klasse 11 und das Zeichen «S.» für die Klasse 9 gemäss Nizza- Klassifikation in der Schweiz zu gebrauchen, genügt das dem erwähnten Bestimmt- heitsgebot wohl kaum. Dasselbe gilt auch für die Adressaten des verlangten Verbots, insoweit diese mit «verbundenen Unternehmen» bezeichnet werden. 204

IV. Rechtspflege

E. 3 Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

E. 3.1 Der vorsorgliche Rechtsschutz ist provisorischer, umfassender oder beschränk- ter, richterlicher Schutz der Rechtsposition des Massnahmegesuchstellers zur Ab- wehr von Nachteilen, die diesem aus der Dauer des Verfahrens um definitiven Rechts- schutz entstehen können. Wie der definitive Rechtsschutz ist auch der Erlass vor- sorglicher Massnahmen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Als formelle Voraussetzungen gelten dabei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers, welches etwa dann fehlt, wenn ein Massnahmebegehren bereits beurteilt wurde (res iudicata) oder - wie eben er- wähnt - nicht genügend bestimmt ist. Als materielle Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gelten das Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs, d.h. eines wahrscheinlich begründeten, vorsorglich zu schützenden materiellrechtli- chen Anspruchs, sowie eines Verfügungsgrundes, d.h. eines Anlasses zu beschleu- nigtem richterlichem Handeln. Diese beiden materiellen Voraussetzungen ergeben sich ausdrücklich aus Art. 261 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Ganzen etwa Thomas Spre- cher, in: Basler Kom-mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Vor Art. 261-269 N 1 ff. u. Art. 261 N 10 ff.; Damian Schai, Vorsorglicher Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 2010, Rz. 33, Rz. 44 und Rz. 102 ff. mit zahlreichen Hinweisen; auch Stephen Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zi- vilprozess, in: ZSR 1997 II, S. 173 ff.; speziell zu den Voraussetzungen auch Daniel Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993, S. 63 ff.; ferner n. publ. Entscheide JZ 2008 96 E. 2.1; JZ 2010 83 E. 2.2).

E. 3.2 Das Tatsachenfundament, auf welches die Parteien ihre Rechtsbegehren stüt- zen, muss im Prozess grundsätzlich bewiesen werden. Da der vorsorgliche Rechts- schutz schnell gewährt werden soll, ist die Beweisstrenge im Massnahmeverfahren reduziert; das Gesetz verlangt gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO bloss das Glaubhaftma- chen der tatsächlichen Grundlagen der vorgenannten Massnahmevoraussetzungen. Die Gesuchstellerin muss demnach im vorliegenden Massnahmeverfahren keinen vollen Beweis für ihre Behauptungen erbringen, sondern bloss eine gewisse Wahr- scheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun. Dabei genügen aber nicht blosse Be- hauptungen, sondern sie hat dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhaltes sprechen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache aber immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Reduktion des Beweismasses gilt aber für beide Parteien gleichermassen. Auch die Gegen- partei hat m.a.W. ihre Einreden oder Einwendungen nur glaubhaft zu machen (zum Ganzen BGE 132 III 83 E.3.2 und 715 ff. E. 3.1; BGE 130 III 321 E.3.3; 103 II 287 205

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV. Rechtspflege Recht auch für das Scheidungsverfahren, jedenfalls soweit dort die Dispositions- maxime anwendbar ist. Auf der anderen Seite ist es dem Beklagten, selbst wenn er selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, von vornherein verwehrt, eine Klageänderung vorzunehmen, da gar keine Klage von ihm vorliegt, welche geän- dert werden könnte (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 74 und 79 f. zu Art. 317 ZPO). Hinsichtlich der von der Beklagten beantragten Übertragung des Mietvertrages für die eheliche Wohnung gilt die Dispositionsmaxime. Die Beklagte hat vorliegend kei- ne Berufung oder Anschlussberufung erhoben, sondern den Antrag im Rahmen der Berufungsantwort gestellt. Ihr Begehren bzw. die damit verbundene Klageänderung erweisen sich daher als unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Abgesehen davon lässt die Beklagte zwar implizit vorbringen, dass sich die tatsächli- chen Verhältnisse seit dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils wesentlich verändert hätten. Sie hat dies aber weder hinreichend nachgewiesen, noch hat sie in nachvoll- ziehbarer Weise dargelegt, dass sie die (angeblich neuen) Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützt, trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor dem Kantonsgericht hät- te vorbringen können (s. dazu Reetz/Hilber, a.a.O., N 86 zu Art. 317 ZPO). Mithin kann auch aus diesem Grund auf die beantragte Klageänderung nicht eingetreten werden. Obergericht, I. Zivilabteilung, 1. Mai 2012 203

IV. Rechtspflege 1.9 Art. 261 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO Regeste: Art. 261 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO - Der Erlass vorsorglicher Massnahmen ist an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Als formelle Voraus- setzungen gelten dabei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers. Als materielle Voraussetzungen gel- ten das Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs, d.h. eine wahrscheinlich begründeten, vorsorglich zu schützenden materiellrechtlichen Anspruchs, sowie eines Verfügungsgrundes, d.h. eines Anlasses zu beschleunigtem richterlichem Handeln (E. 3.1). Trotz Beweismassreduktion (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO) gilt im vorliegenden Massnahmeverfahren die Verhandlungsmaxime, weshalb es nach Art. 55 Abs. 1 ZPO den Parteien obliegt, dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Es trifft sie mithin je eine subjektive Behauptungs- und Beweislast (E. 3.2 und 3.3). Aus den Erwägungen: (...)

2. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Begehren der Gesuchstellerin seien nicht genügend bestimmt, so dass sie nicht vollstreckbar seien und es der Gesuchstellerin daher im Grunde bereits an einem Rechtsschutzinteressen mangle (vgl. act. 7 Rz 39 f. und act. 14 Rz 2), ist darauf nicht näher einzugehen. Das Mass- nahmegesuch ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin abzuweisen. Immer- hin erscheint es in der Tat höchst fraglich, ob die Rechtsbegehren im vorliegenden Fall genügend bestimmt sind bzw. ob diese durch den Richter so eingeschränkt wer- den könnten und dürften, dass sie dem Bestimmtheitsgebot entsprechen (BGE 107 II 82 ff. E. 2b; BGE 97 II 92 ff.; Urteil 4C.169/2004 E. 1.4). Namentlich Unterlassungs- begehren müssen nämlich auf das Verbot eines genau umschriebenen, tatsächli- chen Verhaltens gerichtet sein. Als unzulässig gilt demgegenüber die Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe in Unterlassungsbegehren bzw. -befehlen. Die Formulierung des Verbots muss in jedem Falle so präzise sein, dass die verpflich- tete Partei und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden durch blosse tatsächliche Kontrolle ohne weiteres feststellen können, welche Handlungen gegen das Verbot verstossen. Es ist nicht deren Aufgabe, das Verhalten rechtlich zu qualifizieren (BGE 131 III 70 ff., E.3.3; BGE 84 II 450 ff. E.6; 4C.361/2005 E.3.3). Wenn die Gesuch- stellerin der Gesuchsgegnerin generell zu verbieten verlangt, die Zeichen «S.» und «L.» für Produkte der Klasse 11 und das Zeichen «S.» für die Klasse 9 gemäss Nizza- Klassifikation in der Schweiz zu gebrauchen, genügt das dem erwähnten Bestimmt- heitsgebot wohl kaum. Dasselbe gilt auch für die Adressaten des verlangten Verbots, insoweit diese mit «verbundenen Unternehmen» bezeichnet werden. 204

IV. Rechtspflege

3. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 3.1 Der vorsorgliche Rechtsschutz ist provisorischer, umfassender oder beschränk- ter, richterlicher Schutz der Rechtsposition des Massnahmegesuchstellers zur Ab- wehr von Nachteilen, die diesem aus der Dauer des Verfahrens um definitiven Rechts- schutz entstehen können. Wie der definitive Rechtsschutz ist auch der Erlass vor- sorglicher Massnahmen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Als formelle Voraussetzungen gelten dabei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers, welches etwa dann fehlt, wenn ein Massnahmebegehren bereits beurteilt wurde (res iudicata) oder - wie eben er- wähnt - nicht genügend bestimmt ist. Als materielle Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gelten das Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs, d.h. eines wahrscheinlich begründeten, vorsorglich zu schützenden materiellrechtli- chen Anspruchs, sowie eines Verfügungsgrundes, d.h. eines Anlasses zu beschleu- nigtem richterlichem Handeln. Diese beiden materiellen Voraussetzungen ergeben sich ausdrücklich aus Art. 261 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Ganzen etwa Thomas Spre- cher, in: Basler Kom-mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Vor Art. 261-269 N 1 ff. u. Art. 261 N 10 ff.; Damian Schai, Vorsorglicher Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 2010, Rz. 33, Rz. 44 und Rz. 102 ff. mit zahlreichen Hinweisen; auch Stephen Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zi- vilprozess, in: ZSR 1997 II, S. 173 ff.; speziell zu den Voraussetzungen auch Daniel Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993, S. 63 ff.; ferner n. publ. Entscheide JZ 2008 96 E. 2.1; JZ 2010 83 E. 2.2). 3.2 Das Tatsachenfundament, auf welches die Parteien ihre Rechtsbegehren stüt- zen, muss im Prozess grundsätzlich bewiesen werden. Da der vorsorgliche Rechts- schutz schnell gewährt werden soll, ist die Beweisstrenge im Massnahmeverfahren reduziert; das Gesetz verlangt gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO bloss das Glaubhaftma- chen der tatsächlichen Grundlagen der vorgenannten Massnahmevoraussetzungen. Die Gesuchstellerin muss demnach im vorliegenden Massnahmeverfahren keinen vollen Beweis für ihre Behauptungen erbringen, sondern bloss eine gewisse Wahr- scheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun. Dabei genügen aber nicht blosse Be- hauptungen, sondern sie hat dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhaltes sprechen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache aber immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Reduktion des Beweismasses gilt aber für beide Parteien gleichermassen. Auch die Gegen- partei hat m.a.W. ihre Einreden oder Einwendungen nur glaubhaft zu machen (zum Ganzen BGE 132 III 83 E.3.2 und 715 ff. E. 3.1; BGE 130 III 321 E.3.3; 103 II 287 205